1. Unsere Angebote sind bezüglich, Preis, Menge, Lieferfristen usw. stets frei-bleibend. Der Kaufvertrag gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als abgeschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Bezugsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden oder Abänderungen der Bedingungen – auch Erklärungen unserer Verkaufsbüros und Vertreter – sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsgültig.
Bei allen Aufträgen behalten wir uns 10 % Mehr- und Minderlieferungen vor. Ergeben Auskünfte oder sonstige Feststellungen nach Auftragsbestätigung eine Gefährdung unserer Ansprüche, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit zu verlangen. Bei Ablehnung können wir unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung vom Vertrag zu-rücktreten. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch in Wechsel- und Schecksachen - ist der Sitz von USIMEX GmbH Crailsheim. Im Falle der Abtretung der Forderungen durch den Lieferanten hat der Zessionar das Wahlrecht des Gerichtsstandes. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder gestundeter Zahlung sind Zinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens bleiben vorbehalten. Bei Zahlungsverzug kann die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung von uns für fällig erklärt werden. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Entgegenstehende Anweisungen des Käufers sind unwirksam.
4. Lieferfristen rechnen, vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, vom Tag der Auftragsbestätigung bis zum Versand ab Werk. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt als Versandtag der Tag der Versandbereitschaft bei uns.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist von uns überschritten, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens 3 Wochen vom Vertrage zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte. Höhere Gewalt und andere Hemmnisse, wie z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Rohstoffmangel, Maschinenschaden, sonstige Betriebs- und Transportverzögerungen berechtigen uns, nach unserer Wahl entsprechende Verlängerung der Lieferfristen nach Wegfall des hemmenden Ereignisses zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Versand unserer Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Empfängers, auch wenn eigene Transportmittel verwendet werden.
6. Versicherung wird von uns nicht gedeckt. Für Eigentum des Bestellers (z.B. von ihm geliefertes Material) wird keine Haftung übernommen und eine Versicherung nur auf Antrag abgeschlossen.
7. Mängel sind uns nach Eingang der Ware beim Käufer oder der von ihm bestimmten Ablieferungsstelle schriftlich anzuzeigen, und zwar:
a) wegen offenkundiger Mängel innerhalb einer Woche,
b) wegen versteckter Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung, spä-testens innerhalb 6 Wochen nach Eingang der Ware. Rücksendungen dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Ware, die be- oder verarbeitet worden ist, kann nicht mehr beanstandet werden, es sei denn, dass versteckte Mängel vorliegen, die nachweislich auf unserem Verschulden beruhen.
Lässt der Käufer die festgestellte Ware bei uns auf Lager nehmen, so laufen die vorstehenden Fristen von dem Empfang der Rechnung an, die uns über die Ware erteilt wird. Wir sind verpflichtet, dem Käufer die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware zu geben. Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder zur Rücknahme der Ware gegen Gutschrift oder zur Nachbesserung.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Die Verjährung tritt innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Mängelrüge durch uns ein.
Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit, spezifischem Gewicht, Maß oder Stärke berechtigen nicht zu Reklamationen. Stärketoleranzen von +/- 10 % sowie Breitetoleranzen von +/- 1 mm, behalten wir uns vor.
Bei Sonderposten ist ein Rügerecht ausgeschlossen, bei Ware II. Wahl beschränkt sich dieses darauf, dass Ausschussware geliefert sei.
8. Für eine Verletzung von Urheberrechten bei Sonderanfertigungen haftet der Käufer. Sofern wir für die Anweisung unserer Erzeugnisse eine technische Beratung oder Hilfe leisten, erfolgt diese aufgrund unserer neuesten technischen Erfahrungen. Hieraus können jedoch Gewährleistungs- oder Ersatzansprüche jeglicher Art hergeleitet werden.
9. Abtretung und Aufrechnung direkter oder indirekter Ansprüche des Käufers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sowie eine Zurückhaltung wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen bzw. nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
10. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit nachstehenden Erweiterungen:
a) Das Eigentumsrecht an der Ware geht an den Käufer erst dann über, wenn der Gesamtabrechnungsbetrag restlos bezahlt und Schecks und Wechsel eingelöst worden sind.
b) Bis zur vollständigen Bezahlung darf die Ware nicht verpfändet oder zur Lieferung übereignet, wohl aber im ordentlichen Geschäftsverkehr verkauft werden. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, bei Annahme von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung unser Eigentum. Bei Bezahlung im Scheck-/Wechselverfahren bleibt unser Eigentumsvorbehalt ebenfalls – bis zur vollen Einlösung der Wechsel – für uns erhalten.
Bei Zahlungsverzug können wir die Ware wieder an uns nehmen.
c) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen und zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
d) Wird Ware auf von uns gestellten Paletten bzw. in Kartonagen angeliefert, so bleiben diese unser Eigentum und sind vom Auftraggeber frachtfrei an uns zurückzusenden, falls keine andere Möglichkeit einer sofortigen Rückgabe besteht. im Falle der Nichtrückgabe sind wir berechtigt, die Paletten bzw. Kartonagen dem Auftraggeber zu berechnen.
e) Der Käufer hat uns Zugriffe von Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (z.B. Pfändungen anderer Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.
11. a) Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Her-steller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
b) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristung auf Kosten des Käufers die einstweilige Heraus-gabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
c) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
d) Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß Ziffer 11c) an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
e) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, werden wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
f) Unsere Waren sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Käufers bestimmt.
g) Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten.
12. Übliche Verpackung wird nicht berechnet; evtl. notwendige Spezial- oder Einzelverpackung zum Selbstkostenpreis.
13. Alle Änderungen dieser Bedingungen müssen schriftlich erfolgen. Vor Geschäftsabschluss mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen sind ohne schriftliche Bestätigung unwirksam. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(VLZ_02_3 vom 21.08.2023)
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